Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 50 Ergänzende Vorschriften§ 52 Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Formen der berufsbildenden Schule →