Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
§ 72
SchulGZusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften
Allgemeines
Stand 2004-03-30