Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung§ 112 Sachliche Zuständigkeit →