Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
§ 96
SGB 14Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Besondere Leistungen im Einzelfall
Stand 2026-06-30