Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, entscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.
§ 58
SGB 14Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
Zuständigkeit und Datenübermittlung
Stand 2026-06-30