Jurafuchs

§ 156

SGB 14
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
Kostentragung und Zuständigkeit
Stand 2026-06-30
(1)
Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
1.
für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und
2.
für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.
(2)
Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.

Meine Notizen

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