(1)Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.(2)Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger§ 30 Leistungen des Fallmanagements →