Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.
§ 137
SGB 14Zeitlicher Geltungsbereich
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-30