Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
§ 27
SGB 14Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
Leistungsgrundsätze
Stand 2026-06-30