Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 111 Träger der Sozialen Entschädigung§ 113 Örtliche Zuständigkeit →