Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 122
SGB 14Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten
Weitere Regelungen
Stand 2026-06-30