Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.
§ 65
SGB 14Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Teilhabe
Stand 2026-06-30