(1)Träger der Straßenbaulast sind:a)für die Landesstraßen das Land,b)für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.(2)Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Straßenbaulast§ 12 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten →