Jurafuchs

§ 55

StrWG
Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
Achter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten
Stand 2003-11-25
(1)
Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2)
Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind
1.
der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
2.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.
(3)
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(4)
Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.

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