(1)Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen, auch wenn sie in verschiedenen Ebenen liegen.(2)Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Schutzmaßnahmen§ 35 Bau und Änderung von Kreuzungen →