Wird der Plan nicht nach § 86a Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen, § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
§ 40e
StrWGVeröffentlichung im Internet
Sechster Teil Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung
Stand 2003-11-25