(1)
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen,
2.
Kreisstraßen,
3.
Gemeindestraßen,
4.
Sonstige öffentliche Straßen,
(2)
Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden (Bestandsverzeichnisse). In die Straßenverzeichnisse ist Einsicht zu gewähren.