Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch eine andere oder einen anderen aufwendiger hergestellt werden muss, hat die oder der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
§ 27
StrWGVergütung von Mehrkosten
Dritter Teil Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht
Stand 2003-11-25