(1)
Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2)
Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1.
der Straßenkörper,
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper,
3.
das Zubehör,
4.
die Nebenanlagen,
(3)
Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern sowie auf Deichen oder über Deiche gehören zum Straßenkörper nur der Straßenoberbau sowie die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.