(1)
Die §§ 11 bis 15 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung, Änderung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen aufgrund von Rechtsvorschriften oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen obliegt oder übertragen wird.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.