(Übergangsvorschrift zu den §§ 2 und 3)
(1)
Die bisher im Straßenverzeichnis eingetragenen Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung sind Landesstraßen und Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
Straßen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landstraßen I. oder II. Ordnung verwaltet und unterhalten werden, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen oder auf andere Weise dem öffentlichen Verkehr gewidmet zu sein, gelten als Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des Gesetzes, sofern die Eintragung in das Straßenverzeichnis innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt wird; § 6 findet keine Anwendung.
(3)
Alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben.
(4)
Die am 31. Dezember 2025 im Forstgutsbezirk Sachsenwald belegenen, im Privateigentum stehenden Wege sind nach der Auflösung des Forstgutsbezirkes Sachsenwald ab dem 1. Januar 2026 keine öffentlichen Straßen im Sinne des § 2. Die Möglichkeit einer Widmung nach § 6 ab dem 1. Januar 2026 bleibt davon unberührt.