Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 142 Absatz 1 a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 143 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 143 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 40d
StrWGPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Sechster Teil Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung
Stand 2003-11-25