Jurafuchs

§ 40d

StrWG
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Sechster Teil Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung
Stand 2003-11-25
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 142 Absatz 1 a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 143 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 143 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

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