(Übergangsvorschrift zu § 45)
Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 45 Abs. 3 bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanliegerinnen und -anlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.