Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers beseitigen.
§ 46
StrWGVerunreinigung von Straßen
Siebenter Teil Reinigung und Bezeichnung der Straßen
Stand 2003-11-25