(Übergangsvorschrift zu § 17)
(1)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits dem Lande oder einer Gebietskörperschaft zustand.
(2)
§ 17 Abs. 2 und § 19 finden Anwendung.