Jurafuchs

§ 13

VAbstG
Briefeintragung
Volksbegehren
Stand 1996-06-20
(1)
Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung schriftlich oder in einem zugelassenen elektronischen Verfahren beantragen.
(2)
Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular, das den Anforderungen des § 10 Absatz 1 entspricht. Auf dem Eintragungsformular hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.
(3)
Die Eintragung per Brief oder durch andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.

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