Jurafuchs

§ 8

VAbstG
Rücknahme der Volksinitiative
Volksbegehren
Stand 1996-06-20
(1)
Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.
(2)
Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und, falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.

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