Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten bei den Eintragungsstellen oder in freier Sammlung durch die Initiatoren unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und der Schriftform auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen.
§ 9
VAbstGEintragung
Volksbegehren
Stand 1996-06-20