(1)Eintragungen, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, sind ungültig.(2)Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Briefeintragung§ 15 Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten →