Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Initiatoren die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Eintragungslisten bis spätestens 12.00 Uhr des Folgetages an die zuständige Stelle.
§ 15
VAbstGAbschluss und Einreichung der Eintragungslisten
Volksbegehren
Stand 1996-06-20