Jurafuchs

§ 25f

VAbstG
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts
Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse
Stand 1996-06-20
§ 19 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 21 Absätze 1, 3 und 4 sowie §§ 22 bis 24 sind mit Ausnahme des § 23 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Bei einem Referendum über ein Änderungsgesetz zum Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen, das an einem anderen Tag als einem Tag zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt wird, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Änderungsgesetz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. § 19 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Informationsheft neben allgemeinen Hinweisen das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz und das Änderungsgesetz nebst Begründungen aufgeführt werden.

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