Jurafuchs

§ 32

VAbstG
Durchführung
Schlussbestimmungen
Stand 1996-06-20
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über
1.
die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,
2.
die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
3.
die Eintragung per Brief und über andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren,
3a.
die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,
4.
die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,
5.
das Verfahren der Kostenerstattung,
6.
den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Initiatoren einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,
7.
die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,
8.
die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,
9.
die Führung, das Einsehen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,
10.
das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsstellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung,
11.
die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben und
12.
die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.

Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juni 1996. Der Senat

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