Jurafuchs

§ 31a

VAbstG
Fristberechnung
Schlussbestimmungen
Stand 1996-06-20
(1)
Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Fristen werden nach Tagen berechnet.
(2)
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 26 und 27, verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. Mit Ausnahme des Siebenten Abschnitts ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →