Jurafuchs

§ 7

VAbstG
Öffentliche Bekanntmachung
Volksbegehren
Stand 1996-06-20
Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält
1.
den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit Begründung oder der anderen Vorlage,
2.
Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,
3.
Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die Eintragungslisten,
4.
die Eintragungsstellen und die Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →