(1)
Der Senat stellt innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist fest, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.
(2)
Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.