Jurafuchs

§ 29a

VAbstG
Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten
Schlussbestimmungen
Stand 1996-06-20
Die Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen von Volksinitiative, Volksbegehren und Referendumsbegehren kann mit Hilfe von Stichproben ermittelt werden. Diese Prüfung kann abgebrochen werden, wenn die dafür notwendige Zahl von Eintragungen eindeutig erreicht ist. Wird die notwendige Zahl nicht erreicht, ist auf Antrag der Initiatoren eine Gesamtauswertung der Eintragungen vorzunehmen. Die Auswertung ist öffentlich.

Meine Notizen

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