Die Funktion der Landesabstimmungsleitung wird von der Landeswahlleitung für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie für die Bezirksabstimmungsleitungen und deren Stellvertretungen gilt Entsprechendes.
§ 31b
VAbstGAbstimmungsleitung
Schlussbestimmungen
Stand 1996-06-20