(1)
Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.
(2)
Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.