(1)
Der Beginn der Sammlung der Unterschriften für ein Referendumsbegehren ist dem Senat schriftlich anzuzeigen. § 1a sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(2)
Die Landesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält
1.
das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz,
2.
Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,
3.
den Ablauf der Frist zur Unterstützung des Referendumsbegehrens,
4.
die Möglichkeiten der Eintragung.