(1)
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.
(2)
Fordert das Verfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.