Jurafuchs

§ 3

VerfGGBbg
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Stand 2024-03-05
(1)
Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich bereit erklärt hat, Mitglied des Verfassungsgerichts zu werden.
(2)
Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule, können nicht Mitglied des Verfassungsgerichts sein.

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