(1)
Das Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, daß der Betroffene seine Abgeordnetenstellung gewinnsüchtig mißbraucht hat, oder spricht ihn frei.
(2)
Im Falle der Verurteilung kann das Verfassungsgericht den Betroffenen seines Mandates für verlustig erklären. Der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Urteils ein.