(1)
Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 12 Nr. 1 genannte Beteiligte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Das Verfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.