Jurafuchs

§ 37

VerfGGBbg
Beitritt zum Verfahren
Stand 2024-03-05
(1)
Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 12 Nr. 1 genannte Beteiligte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Das Verfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

Meine Notizen

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