Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.
§ 40
VerfGGBbgBeteiligung des Landtages und der Landesregierung
Stand 2024-03-05