Jurafuchs

§ 56

VerfGGBbg
Voruntersuchung
Stand 2024-03-05
(1)
Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen. Es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragen.
(2)
Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses Mitglied ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.

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