Jurafuchs

§ 55

VerfGGBbg
Zurücknahme der Anklage
Stand 2024-03-05
(1)
Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils aufgrund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefaßten Beschlusses zurückgenommen werden.
(2)
Die Anklage wird vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Verfassungsgericht zurückgenommen.
(3)
Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Betroffene binnen eines Monats widerspricht.

Meine Notizen

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