(1)Das Verfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.(2)Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 43 Verfahren§ 45 Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde →