Die Anklage kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 52 Anklage§ 54 Durchführung des Verfahrens →