(1)
Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen.
(2)
Das Gericht muß angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung es unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.
(3)
Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens.