Jurafuchs

§ 1

VerfSchG-LSA
Zweck des Verfassungsschutzes
Erster Teil Organisation und Aufgaben
Stand 2006-04-06
(1)
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(2)
Er hat die Landesregierung und andere Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes über Gefahren für diese Schutzgüter zu unterrichten. Dadurch sollen diese Stellen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.
(3)
Er hat auch die Öffentlichkeit über seine Aufgabenfelder zu unterrichten.

Meine Notizen

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